Inzwischen haben die Gesundheitsbehörden den psychiatrischen Bereich als regelungsbedürftig entdeckt. Die ersten Anordnungen und Empfehlungen auf Ebene der Bundesländer sind da und geben wie immer in uneinheitliches Bild.
Sachsen-Anhalt vom 19.03.20:
1. In Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete entsprechend des Krankenhausplans des Landes Sachsen-Anhalt mit Geltung ab 01.12.2019, namentlich Psychiatrie und Psychotherapie (PSY), Psychosomatische Medizinische und Psychotherapie (PSM) und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJP), sind ab sofort alle Leistungen auf das notwendige Maß zu beschränken.
2. Das Gebot zu Ziffer 2 gilt nur soweit es medizinisch vertretbar ist. Alle Leistungen, die nicht sofort abgebrochen werden können, sollen in die stationäre Behandlung überführt werden.
Zu Ziffer 1: Hier steht ... die Eindämmung der Infektion im Vordergrund. Die Leistungen der Tageskliniken sind dadurch geprägt, dass die Patienten für einen Teil des Tages die Kliniken besuchen und dort therapiert werden. Um das Risiko der Ansteckung zu minimieren, muss der Betrieb der Tageskliniken auf das notwendige Maß beschränkt werden. Ebenso werden durch die Maßnahme die Leistungserbringung auf das medizinisch notwendige Maß herabzusetzen, personelle Kapazitäten freigestellt, die zur Bekämpfung von mit dem neuartigen Corona-Virus infizierten Personen eingesetzt werden können.
Zu Ziffer 2: In Anbetracht der Tatsache, dass es Patienten gibt, deren Behandlungsunterbrechung medizinisch nicht vertretbar ist, sollen diese in eine stationäre Behandlung überführt und dort weiter behandelt werden, damit sie sich und andere nicht mit der Infektion anstecken und dadurch eine Verbreitung der Krankheit begünstigen.
Berlin vom 31.03.20: Teilstationäre Angebote der Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Aufnahmen und Behandlungen sind auf ein klinisch vertretbares Mindestmaß zu begrenzen, da die täglichen Fahrtwege und der Kontakt zwischen den Patientinnen und Patienten untereinander und mit dem Klinikpersonal ein erhebliches zusätzliches Risiko bezüglich der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus mit sich bringen. SARS-CoV-2-abklärungsbedürftige Patient*innen sollten nicht aufgenommen werden; Abklärung nach Krankenhausrichtlinie.
Die Versorgungsverpflichtung bleibt weiterhin bestehen.
Ein tagesklinisches Basisangebot soll erhalten bleiben, insbesondete zur Krisenintervention sowie für Kinder und Jugendliche mit schwerwiegenden Erkrankungen bzw. Einschränkungen und nicht ausreichender sozialer/familiärer Unterstützung (dabei ist die soziale/familiäre Situation der häuslichen lsolation mit zu bedenken). Sowohl das Personal als auch die Patient*innen sollen so gut wie möglich vor Ansteckungen geschützt werden. Die geltenden Auflagen zum lnfektionsschutz sind einzuhalten. Physische Kontakte in den Tageskliniken sollten minimiert werden und ein Abstand von mindestens 1,5 Metern ist einzuhalten.
Gruppenangebote aussetzen oder entsprechend klein halten; Bewegungsführung durch Markierungen und Regelungen (Klebestreifen auf dem Boden, Stühle entsprechend anordnen und Angaben zu maximal erlaubterAnzahl von Personen pro Raum / Freifläche) (inkl. Dokumentation der Gruppen).
Darüber hinaus wird eine Hygieneschulung (in der KJPP unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigen/ Bezugspersonen) empfohlen. Sofern es Möglichkeiten gibt, psychisch erkrankte Personen niedrigschwellig und/oder fernmündlich - per Telefon, Skype, mithilfe von ,,Hausaufgaben" o.A. - zu betreuen bzw. nach zu
betreuen, ist davon verstärkt Gebrauch zu machen. lm Fokus der Behandlung sollten ggf. Stabilisierung und Ressourcenaktivierung stehen, damit die Patient*innen möglichst nach kurzer Zeit wieder entlassen werden können. Auch Hinweise auf alternative (Selbst-)Hilfemöglichkeiten wie lnternetforen von/für Betroffene, Apps, unterstützende Bücher/Ratgeber sind in diesen Zeiten von deutlich größerer Bedeutung.