Satzung
Deutsche Arbeitsgemeinschaft der Tageskliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ( DATPPP e.V. )
07.10.2025
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Arbeitsgemeinschaft der Tageskliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ( DATPPP )“
(2) Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der DATPPP ist die Förderung und Weiterentwicklung der Versorgung und Behandlung von psychisch kranken Menschen und deren Bezugspersonen in Deutschland. Insbesondere gilt dies für die teilstationäre psychiatrisch/psychotherapeutische und psychosomatische Behandlung in Tageskliniken .
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die DATPPP ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der DATPPP dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DATPPP.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen der DATPPP fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer in seiner beruflichen oder ehrenamtlichen Arbeit die Satzungszwecke unterstützt. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Korporative Mitglieder können Krankenhäuser mit Tageskliniken oder selbständige Tageskliniken sowie Institutionen und Vereinigungen werden, die Tageskliniken betreiben und die zugehörigen Berufsverbände, wenn sie den Vereinszweck unterstützen. Jedes korporative Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 2 Stimmen.
(3) Förderndes Mitglied kann werden, wer die DATPPP regelmäßig und über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinaus materiell unterstützt oder berät. Das fördernde Mitglied hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, ist aber berechtigt, die Einrichtungen der DATPPP zu nutzen.
(4) Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten.
(5) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn ein Mitglied mehr als 3 Jahre unentschuldigt den Mitgliederversammlungen fernbleibt oder mehr als 2 Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
(8) Die Mitgliedschaft wird bei Verstößen gegen berufsethische Verpflichtungen entzogen.
(9) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(10) Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und korporative Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zum Stellen von Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung und zur Nutzung der Einrichtungen der DATPPP.
(2) Die ordentlichen, korporativen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Ansehens der DATPPP, zur Anerkennung der Statuten und zur Leistung des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Organe der DATPPP
Die Organe der DATPPP sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind als ordentliche Versammlungen jährlich einzuberufen und als außerordentliche dann, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Mitgliederversammlung kann nachrangig auch als virtuelle Versammlung einberufen werden. Darüber hinaus ist der/die Vorsitzende verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 10 von 100 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist einzuberufen, die im Fall einer ordentlichen Versammlung mindestens 3 Wochen betragen soll, im Falle einer außerordentlichen Versammlung mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. (Die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt am 2ten Werktag nach ihrer Absendung als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist.)
(3) Die Mitgliederversammlungen sind im Allgemeinen unbedingt beschlussfähig. Zusätzliche Anträge einzelner Mitglieder können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und spätestens 1 Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung bei dem/der ersten Vorsitzenden schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(5) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung in Textform vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt eine/n Rechnungsprüfer/-in, die/der nicht dem Vorstand angehören darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über Aufgaben des Vereins wie
(7) In Abständen von 3 Jahren wählt die ordentliche Mitgliederversammlung über Vorschlag und mit einfacher Mehrheit den neuen Vorstand.
(8) Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist durch die/den Schriftführer/-in ein Protokoll anzufertigen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, zwei bis fünf Beisitzern/Beisitzerinnen und dem/der Schriftführerin/-in. Ein Vorstandsmitglied verwaltet die Kasse. Diesem obliegt auch die Buchführungspfllicht.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der/die Schriftführerin. Er vertritt die DATPPP gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser 3 Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Teilnehmer der Mitgliederversammlung dies wünscht. Unter mehreren Kandidaten/Kandidatinnen ist der-/ diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält. Steht nur ein Kandidat / eine Kandidatin zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder Gleichheit der Ja- und Nein-Stimmen entscheidet das Los. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet vor Ablauf der 3 Jahre, wenn an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand sorgt zwischen den Mitgliederversammlungen für die Erfüllung der Aufgaben der DATPPP. Der/die Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder des Vereins über die Ergebnisse der Beratung.
(5) Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Mitglieder an einer Sitzung des Vorstandes beratend teilnehmen.
(6) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und nimmt die ihm/ihr von dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Er/sie beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet die Tagesordnung der Sitzung vor. Der/die Vorsitzende ist berechtigt an den Sitzungen aller Kommissionen teilzunehmen.
(7) Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der Vorsitzende nur dann von seiner/m Stellvertreter/-in oder der/dem Schriftführer/-in vertreten wird, wenn er verhindert ist.
(8) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Haftung und Auslagenersatz
(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(3) Abs. 1. und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.
(4) Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.
§10 entfällt
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/-in als Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/-in in der Sitzung zu unterzeichnen.
§12 Auflösung der DATPPP und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss die DATPPP aufzulösen ist eine 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DATPPP vollständig an den Verein Aktion psychisch Kranker e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen von der Mitgliedersammlung am 27.3.2004 in Wuppertal. Geändert am 3.12.2004 von der Mitgliederversammlung in Karlsruhe, am 04.03.2016 in der Mitgliederversammlung in Erfurt und am 06.03.2025 in der Mitgliederversammlung in Lüneburg.