Satzung

Deutsche Arbeitsgemeinschaft der Tageskliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ( DATPPP e.V. )


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Arbeitsgemeinschaft der Tageskliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ( DATPPP )“

(2) Er hat seinen Sitz in Karlsruhe

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Ziel der DATPPP ist die Förderung und Weiterentwicklung der Versorgung und Behandlung von psychisch kranken Menschen in der BRD. Insbesondere gilt dies für die teilstationäre psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung in Tageskliniken. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 ( §§ 51 ff ao )“ in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Um den Vereinszweck zu verwirklichen widmet sich die DATPPP folgenden Aufgaben:

  • Förderung der Forschung und Evaluation
  • Qualitätssicherung
  • Fort- und Weiterbildung
  • Gesundheitspolitische Information und Interessenvertretung
  • Organisation von Tagungen und Kongressen
  • Nationale und Internationale Zusammenarbeit mit anderen Fach- und
  • Berufsverbänden sowie Angehörigen- und Patientenorganisationen

(3) Die DATPPP unterstützt alle in der Versorgung bewährten und wissenschaftlich begründeten Behandlungsmethoden oder Schulrichtungen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Die DATPPP ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der DATPPP dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der DATPPP erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen der DATPPP fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer in seiner beruflichen oder ehrenamtlichen Arbeit die Satzungszwecke unterstützt. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(2) Korporative Mitglieder können Krankenhäuser mit Tageskliniken oder selbständige Tageskliniken sowie Institutionen und Vereinigungen werden, die Tageskliniken betreiben und die zugehörigen Berufsverbände, wenn sie den Vereinszweck unterstützen. Jedes korporative Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 2 Stimmen.

(3) Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Bei Erfüllung der Aufnahmebedingungen ist der Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.

(4) Förderndes Mitglied kann werden, wer die DATPPP regelmäßig und über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinaus materiell unterstützt oder berät. Das fördernde Mitglied hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, ist aber berechtigt, die Einrichtungen der DATPPP zu nutzen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.

(6) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn ein Mitglied mehr als 3 Jahre unentschuldigt den Mitgliederversammlungen fernbleibt oder mehr als 2 Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

(7) Die Mitgliedschaft wird bei Verstößen gegen berufsethische Verpflichtungen entzogen.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zum Stellen von Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung und zur Nutzung der Einrichtungen der DATPPP.

(2) Die ordentlichen, korporativen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Ansehens der DATPPP, zur Anerkennung der Statuten und zur Leistung des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 6 Organe der DATPPP / Mitgliederversammlung

(1) Die Organe der DATPPP sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Mitgliederversammlung und Vorstand können Kommissionen einsetzen und auflösen. Diese haben dem Vorstand in angemessener Frist über ihre Tätigkeiten Rechenschaften abzugeben, spätestens bis zur Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung. Die Aufgabenstellung und Arbeit der Kommissionen orientieren sich an den Satzungszielen.

(3) Mitgliederversammlungen sind als ordentliche Versammlungen jährlich einzuberufen und als außerordentliche dann, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Darüber hinaus ist der/die Vorsitzende verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten einzuberufen, wenn die anderen Mitglieder des Vorstandes oder 10 von 100 der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist einzuberufen, die im Fall einer ordentlichen Versammlung mindestens 3 Wochen betragen soll, im Falle einer außerordentlichen Versammlung mindestens 2 Wochen. (Die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt am 2ten Werktag nach ihrer Absendung als zugegangen.) Die Mitgliederversammlungen sind im allgemeinen unbedingt beschlussfähig. Zusätzliche Anträge einzelner Mitglieder können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und spätestens 1 Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung bei dem/ der ersten Vorsitzenden schriftlich eingebracht werden.

(5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

  • die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
  • die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen / Auflösung der
  • DATPPP
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Wahl des Vorstandes

(6) In Abständen von 3 Jahren wählt die ordentliche Mitgliederversammlung über Vorschlag und mit einfacher Mehrheit den neuen Vorstand.

(7) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse soweit nach dem Gesetz und der Satzung zulässig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, zwei bis fünf Beisitzern /Beisitzerinnen und dem/der Schriftführerin und dem Ehrenvorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied verwaltet die Kasse.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der/die Schriftführerin. Er vertritt die DATPPP gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser 3 Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Teilnehmer der Mitgliederversammlung dies wünscht. Unter mehreren Kandidaten/ die Kandidatinnen ist der / die jenige gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält. Steht nur ein Kandidat / eine Kandidatin zur Wahl, so ist er/ sie gewählt, wenn er/ sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder Gleichheit der Ja- und Nein-Stimmen entscheidet das Los. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet vor Ablauf der 3-Jahre, wenn an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand sorgt zwischen den Mitgliederversammlungen für die Erfüllung der Aufgaben der DATPPP. Der/Die Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstandes oder 10 andere Arbeitsgemeinschaftsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder des Vereins über die Ergebnisse der Beratung.

(5) Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 5 Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern können Mitglieder an einer Sitzung des Vorstandes beratend teilnehmen.

(6) Der/ die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und nimmt die ihm/ihr von dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Er/ sie beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet die Tagesordnung der Sitzung vor. Der/ die Vorsitzende ist berechtigt an den Sitzungen aller Kommissionen teilzunehmen.

(7) Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der Vorsitzende nur dann von seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer vertreten wird, wenn er verhindert ist.

(8) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§8 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren StellvertreterIn als VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn in der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§10 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und korporative Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§11 Auflösung der DATPPP und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss die DATPPP aufzulösen ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen der DATPPP vollständig an die Aktion psychisch Kranker, die es ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen von der Mitgliedersammlung am 27.3.2004 in Wuppertal. Geändert am 3.12.2004 von der Mitgliederversammlung in Karlsruhe und am 04.03.2016 in der Mitgliederversammlung in Erfurt.

DATPPP e.V.
Deutsche Arbeitsgemeinschaft
der Tageskliniken e.V.

Vorsitzender
Dr. med Herald Hopf
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Chefarzt der Tagesklinik Waldfriede und
Privatklinik Nikolassee

Geschäftsstelle
Stefanie Stalp
c/o Tagesklinik Waldfriede
Schmidt-Ott-Straße 9
12165 Berlin
Telefon: 030 79743861
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